Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Abkürzung

UVP-G Vorheriger Suchbegriff2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 19 Z 2.

Text

Vollziehung

Paragraph 47,
  1. Absatz einsFür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ansonsten die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2Für die Vollziehung der Paragraphen 23 a bis 24h und des Paragraph 45, in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.
  3. Absatz 3Für die Vollziehung der Paragraphen 21,, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.
  4. Absatz 4Für die Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 9, ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40058763

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P47/NOR40058763

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