Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 24d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24d

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Abkürzung

UVP-G Vorheriger Suchbegriff2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 Z 3 und 4.

Text

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

Paragraph 24 d,

Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 24 f,, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. Paragraph 24 c, Absatz 2,, 3 und 8 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Im RIS seit

31.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40108738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P24d/NOR40108738

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