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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 18
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.10.2014
§ 17 am 17.10.2014
§ 18a am 17.10.2014
Alle Fassungen
§ 18 heute
§ 18 gültig ab 26.04.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
§ 18 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
§ 18 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
§ 18 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 153/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
25.04.2017
Abkürzung
UVP-G
2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen
§ 18.
Paragraph 18,
(1)
Absatz eins
Die Behörde kann auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(2)
Absatz 2
Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß § 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, zu entscheiden. Paragraph 16, ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Paragraph 19 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen.
(3)
Absatz 3
Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
1.
Ziffer eins
sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 5 nicht widersprechen und
sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 nicht widersprechen und
2.
Ziffer 2
die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR40058728
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P18/NOR40058728
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