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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

22.03.2023

Abkürzung

UVP-GNächster Suchbegriff 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Entscheidung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
  2. Absatz 2Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
    2. Ziffer 2
      die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
      1. Litera a
        das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
      2. Litera b
        erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
      3. Litera c
        zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
    3. Ziffer 3
      Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Absatz 3Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
  6. Absatz 6In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph Vorheriger Suchbegriff18Nächster Suchbegriff b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
  7. Absatz 7Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42,, 44a in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  8. Absatz 8Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
  9. Absatz 9Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer Vorheriger Suchbegriff18Nächster Suchbegriff, des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
  10. Absatz 10Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer Vorheriger Suchbegriff18Nächster Suchbegriff, des Anhanges 1 können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des Paragraph Vorheriger Suchbegriff18Nächster Suchbegriff b, geändert werden. Änderungen im Sinne von Paragraph Vorheriger Suchbegriff18Nächster Suchbegriff b, sind betreffend Vorhaben der Ziffer Vorheriger Suchbegriff18, des Anhanges 1 nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.

Schlagworte

Pflanzenbestand, Überwachungspflicht, Messpflicht, Verkehrssystem, Abfallentsorgung

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40209022

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P17/NOR40209022

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