Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 8

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Artikel VIII

Steuerliche Sondervorschriften für Privatstiftungen

  1. Absatz einsZuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      das zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und
    2. Ziffer 2
      die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach Paragraph 13, des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.
  2. Absatz 2Zum inländischen Vermögen im Sinne des Absatz eins, gehören:
    1. Ziffer eins
      das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
    2. Ziffer 2
      das inländische Betriebsvermögen;
    3. Ziffer 3
      das inländische Grundvermögen;
    4. Ziffer 4
      Nutzungsrechte an unter Ziffer eins bis 3 fallendem Vermögen;
    5. Ziffer 5
      Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist;
    6. Ziffer 6
      Forderungen, deren Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat;
    7. Ziffer 7
      Beteiligungen an Körperschaften (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;
    8. Ziffer 8
      Beteiligungen an Körperschaften (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben und
      1. Litera a
        deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Ziffer eins bis 7 besteht, oder
      2. Litera b
        die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Ziffer eins bis 7 besteht.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037054

Alte Dokumentnummer

N2199330475J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/694/A8/NOR12037054

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