Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Artikel VIII
Steuerliche Sondervorschriften für Privatstiftungen
(1)Absatz einsZuwendungen von inländischem Vermögen an eine Privatstiftung sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und der Grunderwerbsteuer befreit, wenn
das zugewendete Vermögen am 1. Mai 1993 nachweislich einer Stiftung, einer Anstalt, einem Trust oder einer vergleichbaren Vermögensmasse des ausländischen Rechts zuzurechnen war und
die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach § 13 des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.die Privatstiftung bis zum 31. Dezember 1995 nach Paragraph 13, des Privatstiftungsgesetzes zum Firmenbuch angemeldet wird.
(2)Absatz 2Zum inländischen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören:Zum inländischen Vermögen im Sinne des Absatz eins, gehören:
das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
das inländische Betriebsvermögen;
das inländische Grundvermögen;
Nutzungsrechte an unter Z 1 bis 3 fallendem Vermögen;Nutzungsrechte an unter Ziffer eins bis 3 fallendem Vermögen;
Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist;
Forderungen, deren Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleistung im Inland hat;
Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;Beteiligungen an Körperschaften (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland Sitz oder Geschäftsleitung haben;
Beteiligungen an Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben undBeteiligungen an Körperschaften (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988), die im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben und
deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht, oderderen Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Ziffer eins bis 7 besteht, oder
die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Z 1 bis 7 besteht.die unmittelbar oder mittelbar an einer Körperschaft beteiligt sind, deren Vermögen nachweislich zu mindestens 75% aus Vermögen im Sinne der Ziffer eins bis 7 besteht.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037054
Alte Dokumentnummer
N2199330475J