Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 37
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Löschung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsIst die Abwicklung beendet und darüber Schlußrechnung gelegt, so hat der Stiftungsvorstand den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist einzutragen und die Privatstiftung zu löschen.
(2)Absatz 2Die Bücher und Schriften der Privatstiftung sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf sieben Jahre zu hinterlegen.
(3)Absatz 3Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat das Gericht hiefür den bisherigen Stiftungsvorstand oder einen Abwickler zu bestellen.
Schlagworte
Nachtragsliquidation, Liquidator
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037043
Alte Dokumentnummer
N2199330464J