Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 35

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 35

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Auflösung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Privatstiftung wird aufgelöst, sobald
    1. Ziffer eins
      die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist;
    2. Ziffer 2
      über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
    3. Ziffer 3
      der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;
    4. Ziffer 4
      der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt hat;
    5. Ziffer 5
      das Gericht die Auflösung beschlossen hat.
  2. Absatz 2Der Stiftungsvorstand hat einen einstimmigen Auflösungsbeschluß zu fassen, sobald
    1. Ziffer eins
      ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist;
    2. Ziffer 2
      der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
    3. Ziffer 3
      eine nicht gemeinnützige Privatstiftung, deren überwiegender Zweck die Versorgung von natürlichen Personen ist, 100 Jahre gedauert hat, es sei denn, daß alle Letztbegünstigten einstimmig beschließen, die Privatstiftung für einen weiteren Zeitraum, längstens jedoch jeweils für 100 Jahre, fortzusetzen;
    4. Ziffer 4
      andere in der Stiftungserklärung dafür genannte Gründe gegeben sind.
  3. Absatz 3Kommt ein Beschluß nach Absatz 2, trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann jedes Mitglied eines Stiftungsorgans, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung dazu ermächtigte Person die Auflösung durch das Gericht beantragen. Das Gericht hat die Privatstiftung überdies aufzulösen, wenn sie gegen Paragraph eins, Absatz 2, verstößt und innerhalb angemessener Frist einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht nachgekommen ist.
  4. Absatz 4Hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluß gefaßt, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, so kann jede der in Absatz 3, genannten Personen beim Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen.
  5. Absatz 5In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 4 hat der Stiftungsvorstand die Auflösung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Auflösung ist mit der Eintragung wirksam.
  6. Absatz 6Ist die Privatstiftung auf Grund eines Gerichtsbeschlusses aufgelöst, so hat das Gericht das Firmenbuchgericht zu benachrichtigen. Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Im RIS seit

11.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR40119948

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