Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 33
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Änderung der Stiftungserklärung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsVor dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter widerrufen oder abgeändert werden; wenn einer von mehreren Stiftern weggefallen ist, kann die Stiftungserklärung nicht widerrufen und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks geändert werden. Ist der einzige oder letzte Stifter weggefallen, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen zur Berücksichtigung mittlerweile hervorgekommener Eintragungshindernisse und geänderter Verhältnisse vornehmen.
(2)Absatz 2Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichts.
(3)Absatz 3Der Stiftungsvorstand hat die Änderung der Stiftungsurkunde unter Anschluß einer öffentlich beglaubigten Abschrift des Änderungsbeschlusses und die Tatsache der Änderung der Stiftungszusatzurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Änderung wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam.
Anmerkung
Zum Entstehen siehe § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037039
Alte Dokumentnummer
N2199330460J