Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsSoweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.
(2)Absatz 2Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
eine grobe Pflichtverletzung,
die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben,
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.
Schlagworte
Konkurs, Ausgleich, Enthebung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037033
Alte Dokumentnummer
N2199330454J