Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 27

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern

Paragraph 27,
  1. Absatz einsSoweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine grobe Pflichtverletzung,
    2. Ziffer 2
      die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben,
    3. Ziffer 3
      die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.

Schlagworte

Konkurs, Ausgleich, Enthebung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037033

Alte Dokumentnummer

N2199330454J

Navigation im Suchergebnis