Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 26
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsSoweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.
(2)Absatz 2Die Höhe der Vergütung ist vom Gericht auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037032
Alte Dokumentnummer
N2199330453J