Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 23.
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen.
  3. Absatz 3Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037029

Alte Dokumentnummer

N2199330450J

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