Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 23.
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat muß aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein. Begünstigte oder deren Angehörige (§ 15 Abs. 2) dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratmitglieder stellen.
(3)Absatz 3Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037029
Alte Dokumentnummer
N2199330450J