Bundesrecht konsolidiert

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Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 12

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Anmeldung zum Firmenbuch

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift;
    2. Ziffer 2
      die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung eines Kreditinstitutes mit Sitz im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse, daß der Geldbetrag auf ein Konto der Privatstiftung oder des Stiftungsvorstands eingezahlt ist und zu dessen freien Verfügung steht;
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist.

Schlagworte

Bank

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12036411

Alte Dokumentnummer

N2199313235A

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