Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Anmeldung zum Firmenbuch
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Privatstiftung ist vom ersten Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2)Absatz 2Mit der Anmeldung zur Eintragung sind vorzulegen:
die Stiftungsurkunde in öffentlich beglaubigter Abschrift;
die öffentlich beglaubigte Erklärung sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstands, daß sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet;
hinsichtlich des gewidmeten Geldbetrages die Bestätigung eines Kreditinstitutes mit Sitz im Inland oder der Österreichischen Postsparkasse, daß der Geldbetrag auf ein Konto der Privatstiftung oder des Stiftungsvorstands eingezahlt ist und zu dessen freien Verfügung steht;
der Prüfungsbericht des Gründungsprüfers, wenn das Mindestvermögen nicht in Geld inländischer Währung aufgebracht ist.
Schlagworte
Bank
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12036411
Alte Dokumentnummer
N2199313235A