Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatstiftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
PSG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Artikel I
Privatstiftungsgesetz
Begriff
§ 1. (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.Paragraph eins, (1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.
(2)Absatz 2Eine Privatstiftung darf nicht
eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein.
Schlagworte
Widmung, Geschäftsführer, Vorstand, Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Offene Erwerbsgesellschaft,
Kommanditerwerbsgesellschaft
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037007
Alte Dokumentnummer
N2199330428J