Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn Art. 1

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 673/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 1

Ziele

  1. Ziffer eins
    Die EFTA-Staaten und Ungarn begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 30. Juni 2003 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:
(a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der
harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Ungarn;
(b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen
den Vertragsparteien;
(c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag
zu der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Gesetzesnummer

10007452

Dokumentnummer

NOR12081595

Alte Dokumentnummer

N5199331109J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/673/A1/NOR12081595

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