Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz einsWer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Ziffer eins,, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der Zentralorganisation
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5, über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, an die FMA unterläßt;
    2. Ziffer 2
      die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterläßt;
    4. Ziffer 4
      die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß Paragraph 20, Absatz 3, an die FMA unterläßt;
    5. Ziffer 4 a
      die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, unterlässt;
    6. Ziffer 4 b
      die Erstattung der Meldung bei Überschreitung der angemessenen Obergrenze für Großveranlagungen in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel gemäß Paragraph 27, Absatz 23, unterlässt;
    7. Ziffer 5
      dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
    8. Ziffer 5 a
      der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
    9. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
    10. Ziffer 7
      die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 und 19 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
    11. Ziffer 7 a
      die schriftliche Anzeige über Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder des Kreditinstitute-Verbundes oder hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder, wenn der Kreditinstitute-Verbund nicht mehr in der Lage ist, den Aufsichtsanforderungen gemäß Absatz 7, zu genügen, gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5, BWG unterlässt;
    12. Ziffer 8
      die in Paragraph 74, vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder unvollständig vorlegt;
    13. Ziffer 9
      seiner Großkreditmeldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht nachkommt,
    14. Ziffer 10
      unzulässige Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem betreibt (Paragraph 93, Absatz 11,),
    15. Ziffer 11
      die in den Paragraphen 21 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21c Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21d Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21e Absatz 4, Ziffer eins und 2, 21f Absatz 7, Ziffer eins und 2, 22o Absatz 4,, 22q Absatz 3,, und 73 Absatz 4 und 4a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
    1. Ziffer eins
      den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    2. Ziffer 2
      Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    3. Ziffer 3
      beim Abschluss von Verbrauchergirokontoverträgen (Paragraph 34,) die Schriftform unterlässt;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    8. Ziffer 8
      Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    9. Ziffer 9
      die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterläßt;
    10. Ziffer 10
      die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterläßt;
    11. Ziffer 11
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
    12. Ziffer 11 a
      der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    13. Ziffer 12
      die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Paragraph 78, Absatz 7, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, die Pflichten der Paragraphen 40,, 40a, 40b, 40d und 41 Absatz eins bis 4 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010

Schlagworte

Einlagensicherungssystem

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40137586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P98/NOR40137586

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