Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 93c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93c

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 93 c,

Die Bestimmungen der Paragraphen 93 bis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 9 und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a,, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist. Solche Institute haben alle in den Paragraphen 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93c/NOR40020694

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