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Bankwesengesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XIX. Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

Paragraph 93,
  1. Absatz einsKreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen gemäß Absatz 2, entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, durchführen, haben der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Absatz 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, ;, Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Sicherungspflichtige Einlagen sind:
    1. Ziffer eins
      Einlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 12,
    2. Ziffer 2
      Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie
    3. Ziffer 3
      Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.
  3. Absatz 2 aSicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
    1. Ziffer eins
      Das Depotgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,),
    2. Ziffer 2
      der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b bis f,
    3. Ziffer 3
      das Loroemissionsgeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,),
    4. Ziffer 4
      das Betriebliches Vorsorgekassengeschäft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21,).
    Weiters haben der Sicherungseinrichtung alle Kreditinstitute des Fachverbandes anzugehören, die von der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Berechtigung zur Erbringung der Wertpapierdienstleistung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 Gebrauch machen.
  4. Absatz 3Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Absatz 7, mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Absatz 2, oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Absatz 2 a, aufzunehmen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls
    1. Ziffer eins
      über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
    2. Ziffer 2
      über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (Paragraph 83,),
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 78,), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder
    4. Ziffer 4
      die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Absatz 7,) die im Anhang römisch II Buchstabe b zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,
    die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von zwanzig Arbeitstagen, bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen mit Bewilligung der FMA jedoch binnen maximal dreißig Arbeitstagen ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, anhängig oder wurde die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Ziffer 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Ziffer eins, trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.
  5. Absatz 3 aDie Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Absatz 3, oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Artikel 2, Absatz 2, der genannten Richtlinie die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Absatz 3, über Gemeinschaftskonten, Anderkonten, anhängige Strafverfahren im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwenden.
  6. Absatz 3 bDie Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
    1. Ziffer eins
      Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
    2. Ziffer 2
      den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.
  7. Absatz 3 cForderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Absatz 3, oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Artikel 2, Absatz 2, der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.
  8. Absatz 3 dDie Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen gemäß Ziffer eins und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wird.
    1. Ziffer eins
      Gelder, die dem Kreditinstitut oder der Wertpapierfirma zum Erwerb von Instrumenten anvertraut wurden, sind der Einlagensicherung zuzuordnen;
    2. Ziffer 2
      Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen, sofern sie nicht bereits auf einem verzinsten Konto eines zum Betrieb des Einlagengeschäfts berechtigten Kreditinstituts gutgeschrieben sind;;
    3. Ziffer 3
      Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer BV-Kasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Absatz 3 a, bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der BV-Kasse.
  9. Absatz 4Für Einlagen gemäß Absatz 2, von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Absatz 3, die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 50 000 Euro pro Einleger begrenzt; bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Absatz 3 a, genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. Paragraph 19, Absatz 2, IO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.
  10. Absatz 4 aMehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.
  11. Absatz 5Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,
    2. Ziffer eins a
      Forderungen aus Wertpapiergeschäften anderer Kredit- oder Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen,
    3. Ziffer 2
      Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,
    4. Ziffer 3
      Einlagen und Forderungen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (Paragraphen 165 und 278a Absatz 2, StGB),
    5. Ziffer 4
      Einlagen und Forderungen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen und Forderungen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
    6. Ziffer 5
      Einlagen und Forderungen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 2009/65/EG), Verwaltungsgesellschaften und Investmentfonds sowie Einlagen und Forderungen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,
    7. Ziffer 6
      Einlagen und Forderungen von
      1. Litera a
        Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,
      2. Litera b
        persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
      3. Litera c
        Einlegern und Forderungsberechtigten, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 halten,
      4. Litera d
        Einlegern und Forderungsberechtigten, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 betraut sind und
      5. Litera e
        Einlegern und Forderungsberechtigten, die eine der in Litera a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (Paragraph 244, UGB) des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 innehaben, wobei Beteiligungen, die unter den Schwellen gemäß Paragraph 24, Absatz 3 a, liegen, die Ausnahme gemäß dieser Litera n, i, c, h, t, auslösen,
    8. Ziffer 7
      Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (Paragraph 72, StGB) der unter Ziffer 6, genannten Einleger oder Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Ziffer 6, genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Ziffer 6, genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,
    9. Ziffer 8
      Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (Paragraph 244, HGB) des betroffenen Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 sind,
    10. Ziffer 9
      Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG beigetragen haben,
    11. Ziffer 10
      Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007 und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
    12. Ziffer 11
      Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, wobei diese Einschränkung jedoch nicht für Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 gilt, sowie
    13. Ziffer 12
      Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des Paragraph 221, Absatz 3, HGB erfüllen.
  12. Absatz 6Nach den Absatz eins bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß Paragraph 10, in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Absatz eins bis 5, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.
  13. Absatz 7Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Absatz eins bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (Paragraph 9, Absatz eins,) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 93 a, anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Absatz 2 und Forderungen gemäß Absatz 2 a, sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 93 a, als eine Zweigstelle zu betrachten.
  14. Absatz 7 aWertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 12, WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen Paragraph 78, WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Absatz 2 a, Ziffer eins bis 3 und nur insoweit, als die Absatz eins bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 93 b, sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Absatz 2 a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 93 b, als eine Zweigstelle zu betrachten.
  15. Absatz 8Kreditinstitute gemäß den Absatz eins und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung einschließlich der in Absatz 5, genannten Ausnahmen von der Einlagensicherung enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.
  16. Absatz 8 aKreditinstitute gemäß den Absatz eins und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Absatz 7 a, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
  17. Absatz 9Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
  18. Absatz 10Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Absatz 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Absatz 7 a, in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang römisch II Buchstabe b der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im Anhang römisch II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
  19. Absatz 11Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.

Anmerkung

1. vgl. §§ 103 und 103h
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Pensionsfonds, Unterstützungspflicht, Einlagensicherungssystem, Vertragsabschluss

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40130289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P93/NOR40130289

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