(5)Absatz 5Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht, gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht sowie gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, steht dem Kreditinstitut der Rekurs offen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.