Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetz § 9

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vermeidung von Währungsrisken

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die nicht in Euro abgeschlossen werden, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden und es ist für eine währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.
  2. Absatz 2Die FMA kann auf Antrag einer Bausparkasse im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung einer getrennten Zuteilungsmasse absehen, wenn dadurch die Interessen der Bausparer nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR40020805

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P9/NOR40020805

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