Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsÜber das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
  2. Absatz 2In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
  4. Absatz 4Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. Absatz 5Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. Absatz 6Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Schlagworte

Geschäftsaufsichtsverfahren

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40119867

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P82/NOR40119867

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