Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

05.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beziehungen zu Drittländern

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4 ;, wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;
    2. Ziffer 2
      jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird;
    3. Ziffer 3
      Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;
    4. Ziffer 4
      jeden Entzug der Konzession gemäß Paragraph 6,
  2. Absatz 2Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Artikel 7, Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre Entscheidung über
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, und
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß Paragraph 20, über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
    für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.
  3. Absatz 3Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Artikel 9, Absatz 4, dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Artikel 7, Absatz 5, dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die Fortführung der Aussetzung gemäß Absatz 2,, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.
  4. Absatz 4Die in Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG,
    2. Ziffer 2
      Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen.
  5. Absatz 5Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne des Artikel 7, Absatz 5, zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt;
    2. Ziffer 2
      jede gemäß Paragraph 20, gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung
      1. Litera a
        an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Ziffer eins,, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und
      2. Litera b
        an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Ziffer eins,, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.
  6. Absatz 6Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Absatz 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den Paragraphen 9,, 11 und 13.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40065498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P8/NOR40065498

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