Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 77d

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77d

Inkrafttretensdatum

02.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus

Paragraph 77 d,
  1. Absatz einsDie FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben die ihnen jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der Europäischen Zentralbank vorbehalten ist.
  2. Absatz 2Soweit die FMA in Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts im Sinne des Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durch dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt wurde, ihr zukommende Befugnisse durch Verordnung auszuüben, und diese Befugnisse durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf Basis innerstaatlicher Rechtsvorschriften ausgeübt werden, finden die durch dieses Bundesgesetz für die FMA zur Ausübung dieser Befugnisse festgelegten Verfahren auf die Europäische Zentralbank keine Anwendung.
  3. Absatz 3Zur effektiven Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank ihre Aktivitäten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu koordinieren und einander sämtliche Informationen, Anbringen und Ersuchen unverzüglich wechselseitig zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen von FMA und Oesterreichischer Nationalbank zur Einstellung von Daten in die gemäß Paragraph 79, Absatz 3, von der Oesterreichischen Nationalbank zu unterhaltende gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen entfallen, soweit diese Daten in eine im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus errichtete Datenbank der Europäischen Zentralbank einzustellen sind und diese Daten sowohl der FMA als auch der Oesterreichischen Nationalbank jederzeit zugänglich sind.

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P77d/NOR40163760

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