(5)Absatz 5Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie anDie Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS);
zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 39 der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 39, der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;
zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;
Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;
Finanzministerien der Mitgliedstaaten;
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 relevant sind.
Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 44 Abs. 2, Art. 129 und Art. 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Art. 130 der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 130 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2006/48/EG unter der Bedingung eines mit Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS darf nur vorbehaltlich der Art. 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS gemäß den Art. 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß § 77b Abs. 5 erfolgen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer eins bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Artikel 44, Absatz 2,, Artikel 129 und Artikel 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Ziffer 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Artikel 130, der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Ziffer 5, auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Artikel 130, der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Ziffer 2 und 3 muss im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG unter der Bedingung eines mit Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS darf nur vorbehaltlich der Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS gemäß den Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß Paragraph 77 b, Absatz 5, erfolgen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.