Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
    3. Ziffer 3
      ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. Absatz 2Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist. Werden von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat wesentliche Informationen nicht übermittelt oder ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch wesentlicher Informationen, abgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet, kann die FMA die EBA konsultieren.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Absatz 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind
    1. Ziffer eins
      Konzessionen und Bewilligungen sowie die für deren Erteilung und Rücknahme erforderlichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;
    5. Ziffer 5
      außerbilanzmäßige Geschäfte;
    6. Ziffer 6
      Derivate;
    7. Ziffer 7
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;
    8. Ziffer 8
      Solvabilität und Eigenmittel;
    9. Ziffer 9
      Liquidität;
    10. Ziffer 10
      Devisenpositionen;
    11. Ziffer 11
      Großveranlagungen;
    12. Ziffer 12
      qualifizierte Beteiligungen gemäß Paragraph 29 ;,
    13. Ziffer 13
      Konsolidierung;
    14. Ziffer 14
      Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;
    15. Ziffer 15
      Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz eins,, 2 und 4;
    16. Ziffer 16
      Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;
    17. Ziffer 17
      Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;
    18. Ziffer 18
      Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;
    19. Ziffer 19
      Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 39, der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Absatz 5, genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;
    20. Ziffer 20
      Auskünfte, die gemäß Absatz 2, oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 77 a, erteilt wurden.
  5. Absatz 5Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
    1. Ziffer eins
      Mitglieder des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS);
    2. Ziffer 2
      zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 39, der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtsrechtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht;
    4. Ziffer 4
      Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems relevant sind;
    5. Ziffer 5
      Finanzministerien der Mitgliedstaaten;
    6. Ziffer 6
      den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 relevant sind.
    Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer eins bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Artikel 44, Absatz 2,, Artikel 129 und Artikel 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Ziffer 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen im Sinne von Artikel 130, der Richtlinie 2006/48/EG erforderlich ist und nach Ziffer 5, auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Artikel 130, der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Ziffer 2 und 3 muss im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG unter der Bedingung eines mit Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Der Informationsaustausch mit Behörden und Institutionen des ESFS darf nur vorbehaltlich der Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Institutionen des ESFS gemäß den Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben gemäß Paragraph 77 b, Absatz 5, erfolgen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist auch die spontane Übermittlung von Informationen zulässig. Die FMA darf Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
  6. Absatz 6Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut,
    2. Ziffer 2
      eine Finanz-Holdinggesellschaft,
    3. Ziffer 3
      ein Finanzinstitut,
    4. Ziffer 4
      eine Wertpapierfirma,
    5. Ziffer 5
      ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
    6. Ziffer 6
      ein gemischtes Unternehmen,
    7. Ziffer 7
      ein Tochterunternehmen der in Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen, oder
    8. Ziffer 8
      eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,
    jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des Paragraph 72, Absatz eins, im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zu übertragen. Paragraph 71, ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.
  7. Absatz 6 aIn Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 7Falls die zuständigen Behörden
    1. Ziffer eins
      des Mitgliedstaates oder
    2. Ziffer 2
      des Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3,
    in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.
  9. Absatz 8Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen (Paragraph 18,) errichtet wurden, untergraben könnte, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich die in den Absatz 5, Ziffer eins,, 4 bis 6 genannten Stellen zu warnen und ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.
  10. Absatz 9Erhält die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von einer Krisensituation oder einer gefährdenden wirtschaftlichen Entwicklung im Sinne von Paragraph 77, Absatz 8,, hat sie unverzüglich die FMA darüber zu informieren.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004;
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011

Schlagworte

Aktivposten, Kursrisiko, Liquiditätsrisiko, Zinsänderungsrisiko, Prüfungsverband, Finanz, Holdinggesellschaft

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40144483

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P77/NOR40144483

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