Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Internationale Zusammenarbeit und Datenverarbeitung

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
    3. Ziffer 3
      ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. Absatz 2Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Absatz 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt, das sind
    1. Ziffer eins
      Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;
    3. Ziffer 3
      Zweigniederlassungen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;
    5. Ziffer 5
      außerbilanzmäßige Geschäfte;
    6. Ziffer 6
      besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte;
    7. Ziffer 7
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;
    8. Ziffer 8
      Solvabilität und Eigenmittel;
    9. Ziffer 9
      Liquidität;
    10. Ziffer 10
      Devisenpositionen;
    11. Ziffer 11
      Großveranlagungen und Großkredite;
    12. Ziffer 12
      qualifizierte Beteiligungen gemäß Paragraph 29 ;,
    13. Ziffer 13
      Konsolidierung;
    14. Ziffer 14
      Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht;
    15. Ziffer 15
      Monatsausweis und Quartalsbericht;
    16. Ziffer 16
      Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;
    17. Ziffer 17
      Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;
    18. Ziffer 18
      Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;
    19. Ziffer 19
      Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5 und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 25, der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Absatz 5, genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie
    20. Ziffer 20
      Auskünfte, die gemäß Absatz 2, oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 77 a, erteilt wurden.
  5. Absatz 5Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
    1. Ziffer eins
      zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5 ;,
    2. Ziffer 2
      zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 25, der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.
    Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer eins bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Artikel 28,, 30 Absatz 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Ziffer 2 und 3 muss im Sinne des Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines mit Artikel 30, Absatz eins, der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.
  6. Absatz 6Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über
    1. Ziffer eins
      ein Kreditinstitut,
    2. Ziffer 2
      eine Finanz-Holdinggesellschaft,
    3. Ziffer 3
      ein Finanzinstitut,
    4. Ziffer 4
      eine Wertpapierfirma,
    5. Ziffer 5
      ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,
    6. Ziffer 6
      ein gemischtes Unternehmen,
    7. Ziffer 7
      ein Tochterunternehmen der in Ziffer eins bis 6 genannten Unternehmen, oder
    8. Ziffer 8
      eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,
    jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des Paragraph 72, Absatz eins, im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zu übertragen. Paragraph 71, ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.
  7. Absatz 7Falls die zuständigen Behörden
    1. Ziffer eins
      des Mitgliedstaates oder
    2. Ziffer 2
      des Drittlandes gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3,
    in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach Paragraph 77 a, geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß Paragraph 77 a, Absatz 3, Ziffer 2, ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Artikel 30, Absatz eins, der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)

Anmerkung

vgl. § 103
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Schlagworte

Aktivposten, Kursrisiko, Liquiditätsrisiko, Zinsänderungsrisiko,
Prüfungsverband, Finanz, Holdinggesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40053557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P77/NOR40053557

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