Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß § 27 Abs. 2 berechnet, als auch nach Anwendung der in § 27 Abs. 3 genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß Paragraph 27, Absatz 2, berechnet, als auch nach Anwendung der in Paragraph 27, Absatz 3, genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;