Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 70a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 70 a,
  1. Absatz einsIst das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.
  2. Absatz 2Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Absatz eins, vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Satz und Paragraph 71, sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)
  4. Absatz 4Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates um die Prüfung im Sinne des Absatz 2, zu ersuchen.
  5. Absatz 5Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 75, hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

Anmerkung

vgl. § 103
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Schlagworte

Prüfungsverband, Marktrisiko

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40094674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P70a/NOR40094674

Navigation im Suchergebnis