(1)Absatz einsEin Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat:Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des Paragraph 230 a, ABGB bildet, hat:
den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.