XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGBrömisch XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 230 a, ABGB
§ 66.Paragraph 66,
Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist abgesondert zu verwahren. Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des Paragraph 230 a, ABGB bildet, hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist abgesondert zu verwahren.