Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anhang

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben ergänzend zu den Paragraphen 236 bis 240 HGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;
    3. Ziffer 3
      eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;
    4. Ziffer 4
      eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit:
      1. Litera a
        bis drei Monate;
      2. Litera b
        mehr als drei Monate bis ein Jahr;
      3. Litera c
        mehr als ein Jahr bis fünf Jahre;
      4. Litera d
        mehr als fünf Jahre;
    5. Ziffer 5
      bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme:
      1. Litera a
        die Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;
      2. Litera b
        gegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;
      3. Litera c
        die Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;
    6. Ziffer 6
      bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;
    7. Ziffer 7
      bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;
    8. Ziffer 8
      eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;
    9. Ziffer 9
      eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;
    10. Ziffer 10
      eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;
    11. Ziffer 11
      eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach Paragraph 56, Absatz eins, wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;
    12. Ziffer 12
      eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;
    13. Ziffer 13
      den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;
    14. Ziffer 14
      den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist.
  2. Absatz 2Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Anhang Angaben im Sinne des Paragraph 240, Ziffer 3, HGB zu machen.
  3. Absatz 3Die Angabe der Zinsen nach Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 2, HGB im Anhang kann unterbleiben.
  4. Absatz 4Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den Paragraphen 265 und 266 HGB die Angaben nach Absatz eins und 2 in den Konzernanhang (Paragraph 59, Absatz eins,) aufzunehmen.
  5. Absatz 5Die Angabe der Zinsen nach Paragraph 266, Ziffer 5, HGB im Konzernanhang kann unterbleiben.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Verwaltungsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055471

Alte Dokumentnummer

N3199657511J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P64/NOR12055471

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