Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist Paragraph 61, Absatz 2, anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Absatz 3, an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38,
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 61, bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081143

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P63a/NOR40081143

Navigation im Suchergebnis