Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

27.03.2012

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.
  2. Absatz eins aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,)
  3. Absatz eins bAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,)
  4. Absatz eins cDer Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz eins, vorgehen.
  5. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Absatz eins, vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.
  6. Absatz 3Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
    1. Ziffer eins
      eine Berichtspflicht nach Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
    2. Ziffer 2
      die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder
    3. Ziffer 3
      eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder
    4. Ziffer 4
      wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder
    5. Ziffer 5
      wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig
    erkennen lassen, oder hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.
  7. Absatz 3 aAbsatz 3, ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, HGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.
  8. Absatz 3 bErstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Absatz 3, oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
  9. Absatz 4Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der Paragraphen 21 bis 27, 29 sowie 73 Absatz eins und 75;
    3. Ziffer 2 a
      die Beachtung des 2. und 3. Hauptstücks WAG 2007;
    4. Ziffer 2 b
      die Beachtung des Paragraph 39 a, ;,
    5. Ziffer 3
      die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;
    6. Ziffer 4
      die Beachtung des Paragraph 230 a, ABGB, der Paragraphen 66 und 67 sowie der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, erlassenen Verordnung;
    7. Ziffer 5
      die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;
    8. Ziffer 6
      bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 o, anwenden,
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 n, Absatz 4 ;,
      3. Litera c
        das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 o, Absatz 3 ;,
      4. Litera d
        die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 7 ;,
    9. Ziffer 7
      die Beachtung der Paragraphen 26 und 26a;
    10. Ziffer 8
      bemerkenswerte Kredite, insbesondere
      1. Litera a
        Kredite an natürliche oder juristische Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten,
      2. Litera b
        Kredite an Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung hält,
      3. Litera c
        Organkredite,
      4. Litera d
        Kredite, bei denen besondere Umstände nach der Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder in einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen.
  10. Absatz 5Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 4, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht). Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Paragraph 44, Absatz eins, eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Absatz 7, genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.
  11. Absatz 6Die Angaben gemäß Paragraph 44, Absatz 4, sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (Paragraph 44, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der in den Paragraphen 9, Absatz 7,, 11 Absatz 5, sowie 13 Absatz 4, genannten Vorschriften und die Beachtung der Paragraphen 36,, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007.
  12. Absatz 6 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
  13. Absatz 7Das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 6, ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 44, Absatz 4, darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 eingehalten werden können.
  14. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,)

Anmerkung

1. vgl. § 103;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004;
Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40089792

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P63/NOR40089792

Navigation im Suchergebnis