der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß § 63 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 273 Abs. 2 UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen.der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß Paragraph 63, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen.