der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß § 63 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 273 Abs. 2 UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach § 88 Abs. 7 WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen;der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß Paragraph 63, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen;