Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 56

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 56,
  1. Absatz einsSchuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind wie Anlagevermögen zu bilanzieren.
  2. Absatz 2Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
  3. Absatz 3Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
  4. Absatz 4Falls zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, haben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag anzugeben.
  5. Absatz 5Zum Handel an einer anerkannten Börse zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, können zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40089791

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P56/NOR40089791

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