Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 54

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.
  2. Absatz 2Die Aufwendungen und Erträge nach Absatz eins, können aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052422

Alte Dokumentnummer

N3199329667J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P54/NOR12052422

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