Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28

Text

Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

Paragraph 51,
  1. Absatz einsKassenbestand sind in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Guthaben bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstitutes sind jederzeit fällige Guthaben bei diesen Stellen. Sonstige Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) oder als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.
  2. Absatz 2Bundesschatzscheine, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sind im Aktivposten 2 Litera a, auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 Litera a, auszuweisen. Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sind in Aktivposten 2 Litera b, auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Wechsel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in den Aktivposten 3 oder 4 auszuweisen.
  3. Absatz 3Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.
  4. Absatz 4Forderungen an Kunden sind alle Arten von Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.
  5. Absatz 5Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Börsehandel zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 Litera b, ausgewiesen werden.
  6. Absatz 6Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstitutes gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.
  7. Absatz 7Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne des Absatz 6, sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.
  8. Absatz 8Verbriefte Verbindlichkeiten sind sowohl Schuldverschreibungen als auch Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind; dazu gehören insbesondere „certificates of deposit“, „bons de caisse“ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ist.
  9. Absatz 9Nachrangige Verbindlichkeiten sind verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.
  10. Absatz 10Das gezeichnete Kapital umfaßt alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstitutes von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern als Kapitaleinlage zur Verfügung gestellt wurden. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen; eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge sind im Aktivposten 13 auszuweisen.
  11. Absatz 11Kapitalrücklagen sind jene Beträge, die dem Kreditinstitut von den Gesellschaftern oder sonstigen Eigentümern oder Dritten als Eigenkapital zugeführt wurden und nicht gezeichnetes Kapital sind.
  12. Absatz 12Gewinnrücklagen sind Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.
  13. Absatz 13Eventualverbindlichkeiten sind alle Geschäfte, bei denen das Kreditinstitut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat. Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.
  14. Absatz 14Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können. Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut als Pensionsgeber im Rahmen von unechten Pensionsgeschäften eingegangenen Rücknahmeverpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052419

Alte Dokumentnummer

N3199329664J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P51/NOR12052419

Navigation im Suchergebnis