Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Anwendungszeitraum vgl. § 107 Abs. 87 (BGBl. I Nr. 68/2015)

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;
    2. Ziffer 2
      die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht gewährleisten;
    3. Ziffer 3
      die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
    4. Ziffer 4
      durch enge Verbindungen des Kreditinstitutes mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die FMA an der Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert wird;
    5. Ziffer 4 a
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Kreditinstitut in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die FMA nicht an der Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;
    6. Ziffer 5
      das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
    7. Ziffer 6
      bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
    8. Ziffer 7
      die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben; bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die FMA auch auf die von der EBA gemäß Artikel 69, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtete Datenbank zurückzugreifen; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
    9. Ziffer 8
      die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
    10. Ziffer 9
      gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes im Sinne der Ziffer 6,, 7, 8 oder 13 vorliegen; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
    11. Ziffer 9 a
      die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kreditinstitut aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Kreditinstitutes zu berücksichtigen; Geschäftsleiter von Kreditinstituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatz 4, sind, dürfen insgesamt nur eine Tätigkeit in geschäftsführender Funktion sowie zusätzlich zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrnehmen; für die Berechnung der Anzahl der Tätigkeiten gelten mehrere Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion und als Mitglied eines Aufsichtsrates
      1. Litera a
        innerhalb derselben Gruppe bestehend aus
        1. Sub-Litera, a, a
          dem EU-Mutterinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FKG unterliegen, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          verbundenen Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, UGB, Paragraph 245 a, UGB oder Paragraph 15, AktG;
      2. Litera b
        bei Mitgliedern desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder
      3. Litera c
        bei Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hält
      als nur eine Tätigkeit. Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung der Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren;
    12. Ziffer 10
      mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    13. Ziffer 11
      mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
    14. Ziffer 12
      das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;
    15. Ziffer 13
      kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausübt;
    16. Ziffer 14
      der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen.
  2. Absatz 2Ein Kreditinstitut und jede gemäß Paragraph 94, geschützte Bezeichnung dürfen als Firma oder Geschäftszweig nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 13, oder Paragraph 103, Ziffer 5, zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Die FMA hat dem zuständigen Gericht die gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 5, Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 3, erhaltenen Angaben zu übermitteln.
  3. Absatz 3Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Ein Kreditinstitut ist von erheblicher Bedeutung gemäß Absatz eins, Ziffer 9 a, oder Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5,, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat; als Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gelten jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht als weniger bedeutend gelten, beziehungsweise im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe gemäß Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 nur das gemäß Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsolidierende Kreditinstitut, oder
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute, die durch die FMA gemäß Paragraph 23 b, als Globales Systemrelevantes Institut oder gemäß Paragraph 23 c, als Systemrelevantes Institut eingestuft werden.

Anmerkung

1. vgl. § 103
2. EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Im RIS seit

25.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40171365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P5/NOR40171365

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