Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 48

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsTreuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß vom Treuhänder bilanziert werden. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind - gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten - gesondert oder im Anhang anzugeben. Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.
  2. Absatz 2Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

Schlagworte

Aktivposten

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052416

Alte Dokumentnummer

N3199329661J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P48/NOR12052416

Navigation im Suchergebnis