Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28
Text
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsVermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.
(2)Absatz 2Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052414
Alte Dokumentnummer
N3199329659J