Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28
Text
Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsAls Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:
Die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;
die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
(2)Absatz 2Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Abs. 1 gesondert auszuweisen.Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Absatz eins, gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.Die Angaben nach den Absatz eins und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.
(4)Absatz 4Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052413
Alte Dokumentnummer
N3199329658J