Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 45

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Zum Inkrafttretedatum vgl. § 103 Z 28

Text

Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

Paragraph 45,
  1. Absatz einsAls Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    3. Ziffer 3
      die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
    4. Ziffer 4
      die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
  2. Absatz 2Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Absatz eins, gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Die Angaben nach den Absatz eins und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.
  4. Absatz 4Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052413

Alte Dokumentnummer

N3199329658J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P45/NOR12052413

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