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H)
Bankwesengesetz § 42
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 04.10.2016
§ 41 am 04.10.2016
§ 43 am 04.10.2016
Alle Fassungen
§ 42 heute
§ 42 gültig ab 01.09.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
§ 42 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
§ 42 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
§ 42 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
§ 42 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
§ 42 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
§ 42 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
§ 42 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
§ 42 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
§ 42 gültig von 01.04.2002 bis 30.06.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
§ 42 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
§ 42 gültig von 23.07.2000 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
§ 42 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.2000
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
§ 42 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
02.08.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
XI. Interne Revision
römisch XI. Interne Revision
§ 42.
Paragraph 42,
(1)
Absatz eins
Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
(2)
Absatz 2
Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
1.
Ziffer eins
den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und
2.
Ziffer 2
die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.
die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in Paragraph 62, Ziffer 6,, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.
(3)
Absatz 3
Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.
(4)
Absatz 4
Die interne Revision hat auch zu prüfen:
1.
Ziffer eins
Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;
2.
Ziffer 2
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 184/2013
)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
3.
Ziffer 3
die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41;
die Einhaltung der Paragraphen 40,, 40a, 40b, 40c, 40d und 41;
4.
Ziffer 4
bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln,
bei Kreditinstituten, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Teil 3 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln,
a)
Litera a
die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
b)
Litera b
die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Art. 105 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Artikel 105, Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
c)
Litera c
das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 105 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Artikel 105, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
Litera d
die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Art. 329 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Artikel 329, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5.
Ziffer 5
die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 und § 39a.
die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 39 a,
6.
Ziffer 6
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 184/2013
)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
(5)
Absatz 5
Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
(6)
Absatz 6
Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,
1.
Ziffer eins
deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder
2.
Ziffer 2
deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
3.
Ziffer 3
deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist;
deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Absatz 2, ausgestattet und organisiert ist;
4.
Ziffer 4
deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Absatz 2, ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(7)
Absatz 7
Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.
Anmerkung
EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 141/2006
; Art. 1,
BGBl. I Nr. 184/2013
Im RIS seit
04.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR40163723
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P42/NOR40163723
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