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Bankwesengesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch zehn. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß Paragraph 39 a, zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
  3. Absatz 2 aKreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in Paragraph 70, Absatz eins, genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; Paragraph 71, ist anzuwenden.
  4. Absatz 2 bDie Verfahren gemäß Absatz 2, haben insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko,
    2. Ziffer 2
      das Konzentrationsrisiko,
    3. Ziffer 3
      das Marktrisiko,
    4. Ziffer 4
      das Risiko einer übermäßigen Verschuldung,
    5. Ziffer 5
      das operationelle Risiko,
    6. Ziffer 6
      das Verbriefungsrisiko,
    7. Ziffer 7
      das Liquiditätsrisiko,
    8. Ziffer 8
      das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Ziffer 3, erfasst werden,
    9. Ziffer 9
      das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken,
    10. Ziffer 10
      die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen,
    11. Ziffer 11
      das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,
    12. Ziffer 12
      das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien,
    13. Ziffer 13
      die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Ansätze verwenden, und
    14. Ziffer 14
      das systemische Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,), das von einem Institut ausgeht.
  5. Absatz 2 cBei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Absatz 2, haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen. Bei der Prüfung des Kreditrisikos ist auch die Angemessenheit der von einem Kreditinstitut zur Erfassung von Kreditrisiken angewandten Ansätze unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte zu beurteilen.
  6. Absatz 3Kreditinstitute haben
    1. Ziffer eins
      dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können;
    2. Ziffer 2
      eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,
    3. Ziffer 3
      durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,
    4. Ziffer 4
      über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,
    5. Ziffer 5
      entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und
    6. Ziffer 6
      über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen lässt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.
  7. Absatz 4Die FMA hat Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Absatz 2 b, durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat hinsichtlich:
    1. Ziffer eins
      des Kreditrisikos und des Gegenparteiausfallrisikos Artikel 79, Richtlinie 2013/36/EU,
    2. Ziffer 2
      des Konzentrationsrisikos Artikel 81, der Richtlinie 2013/36/EU,
    3. Ziffer 3
      des Marktrisikos Artikel 83, der Richtlinie 2013/36/EU,
    4. Ziffer 4
      des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Artikel 87, der Richtlinie 2013/36/EU,
    5. Ziffer 5
      des operationellen Risikos Artikel 85, der Richtlinie 2013/36/EU,
    6. Ziffer 6
      des Verbriefungsrisikos Artikel 82, der Richtlinie 2013/36/EU),
    7. Ziffer 7
      des Liquiditätsrisikos Artikel 86, der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 39, Absatz 3,,
    8. Ziffer 8
      des Zinsrisikos hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Ziffer 3, erfasst werden Artikel 84, der Richtlinie 2013/36/EU und hinsichtlich
    9. Ziffer 9
      des Restrisikos aus kreditrisikomindernden Techniken Artikel 80, der Richtlinie 2013/36/EU
    zu entsprechen. Hinsichtlich jener Aspekte dieser Verordnung, die von den genannten Bestimmungen abweichen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  8. Absatz 5In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfüllung folgender Aufgaben sicherstellen:
    1. Ziffer eins
      Erkennung und Messung der Ausprägung von Risiken gemäß Absatz 2 b,,
    2. Ziffer 2
      Meldung von Risiken gemäß Absatz 2 b und der Risikolage an die Geschäftsleiter,
    3. Ziffer 3
      Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Kreditinstituts und allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement,
    4. Ziffer 4
      vollständiger Überblick über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage des Kreditinstituts.
    An der Spitze der Risikomanagementabteilung steht eine Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, ausschließlich für diesen Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenskonflikt besteht. Der Leiter der Risikomanagementabteilung kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates enthoben werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren, Auskunftsbefugnis, Vorlagebefugnis, Interessenskonflikt

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P39/NOR40156149

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