Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 37

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.06.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wertstellung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der Paragraphen 77 und 78 ZaDiG 2018 fallen,
    1. Ziffer eins
      spätestens taggleich
      1. Litera a
        mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder
      2. Litera b
        mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto
      wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und
    2. Ziffer 2
      taggleich weiterzuleiten, wobei Paragraph 72, ZaDiG 2018 anzuwenden ist.
    Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.
  2. Absatz 2In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Absatz eins, noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG 2018 fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40200733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P37/NOR40200733

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