Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.2009

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verbrauchergirokontoverträge

Paragraph 34,
  1. Absatz einsVerbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.
  2. Absatz 2Für den Abschluß eines Vertrages zur Führung eines Kontos nach Absatz eins, gilt Paragraph 33, Absatz 2, erster bis dritter Satz. Der Verbrauchergirokontovertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten gemäß Absatz eins, verlangt werden,
    2. Ziffer 2
      den Jahreszinssatz für Guthaben,
    3. Ziffer 3
      die Modalitäten für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses und
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
  3. Absatz 3Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins, dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.
  4. Absatz 4Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052402

Alte Dokumentnummer

N3199329647J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P34/NOR12052402

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