(3)Absatz 3Für den Verbraucherkreditvertrag von revolvierenden Kontokorrentkrediten gelten Abs. 2 erster bis dritter Satz, die Vertragsinhalte gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 4 unter den Tilgungsannahmen des Abs. 5 sowie die Bedingungen zur Zinssatzänderung gemäß Abs. 6. Das Kreditinstitut hat den fiktiven Jahreszinssatz anzugeben und gemäß Abs. 5 zu berechnen. Revolvierende Kontokorrentkredite im Sinne dieser Bestimmung sind Kredite in laufender Verrechnung, bei denen der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Laufzeit über den Kreditbetrag oder Teile davon frei und wiederholt verfügen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden aufFür den Verbraucherkreditvertrag von revolvierenden Kontokorrentkrediten gelten Absatz 2, erster bis dritter Satz, die Vertragsinhalte gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 3 und 4 unter den Tilgungsannahmen des Absatz 5, sowie die Bedingungen zur Zinssatzänderung gemäß Absatz 6, Das Kreditinstitut hat den fiktiven Jahreszinssatz anzugeben und gemäß Absatz 5, zu berechnen. Revolvierende Kontokorrentkredite im Sinne dieser Bestimmung sind Kredite in laufender Verrechnung, bei denen der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Laufzeit über den Kreditbetrag oder Teile davon frei und wiederholt verfügen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden auf
den Zahlungsverzug bei Verbraucherkrediten und
die Überziehung von Verbrauchergirokonten.