Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Abs. 1 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 103b

Text

römisch VII. Spareinlagen

Sparurkunden

Paragraph 31,
  1. Absatz einsSpareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, die Verwendung anderer Namen als des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden ist jedenfalls unzulässig.
  2. Absatz 2Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar“ enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch“ bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar“ oder „Sparkasse“ in Verbindung mit dem Wort „Post“ enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.
  3. Absatz 3Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden lauten, muss der Vorbehalt gemacht werden, dass Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, bleibt unberührt. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.
  4. Absatz 4Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.
  5. Absatz 5Nach dem 30. Juni 2002 dürfen Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erfolgt ist, nicht rechtsgeschäftlich übertragen oder erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40014738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P31/NOR40014738

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