Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 30b

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis

Paragraph 30 b,
  1. Absatz einsDie Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. Absatz 2Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder eines übergeordneten Mutterunternehmens für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
  3. Absatz 3Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156203

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P30b/NOR40156203

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