(5)Absatz 5Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Mutterunternehmen haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen und einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.