Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2014

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

4. Unterabschnitt: Gruppenbetrachtung

Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30,
  1. Absatz einsEine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Kreditinstitut, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
    1. Ziffer eins
      mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
    3. Ziffer 3
      das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
    4. Ziffer 4
      das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,
    5. Ziffer 5
      tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,
    6. Ziffer 6
      auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
    7. Ziffer 7
      mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.
    Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Absatz eins, liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
    1. Ziffer eins
      dieser Gesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 7),
    2. Ziffer 2
      der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes CRR-Kreditinstitut, das seinen Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Kreditinstitut hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.
    Ist die Einstufung als Kreditinstitutsgruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten eines Kreditinstitutes im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit Paragraph 77 b, Absatz 4, Ziffer 2, die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterunternehmen, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die EBA von einer gemäß Artikel 111, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung.
  3. Absatz 2 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
  4. Absatz 3Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hierbei ist Paragraph 244, Absatz 4 und 5 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsolidierungspflicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.
  5. Absatz 4Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
    1. Ziffer eins
      Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;
    2. Ziffer 2
      die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines CRR-Kreditinstitutes.
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ausgenommen die Zentralorganisation, ist Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes (Paragraph 30 a,).
  6. Absatz 5Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.
  7. Absatz 6Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.
  8. Absatz 7Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der Paragraphen 39 und 39a und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.
  9. Absatz 7 aDie in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 festgelegten Anforderungen sind unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden.
  10. Absatz 8Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Absatz 7, nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.
  11. Absatz 8 aDie auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
  12. Absatz 9Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, CRR-Finanzinstituten oder Finanzinstituten als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
  13. Absatz 9 aUnterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so
    1. Ziffer eins
      hat die FMA zu prüfen, ob dieses Institut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen von Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;
    2. Ziffer 2
      hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes und der EBA diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;
    3. Ziffer 3
      kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörde des Drittlandes zustimmt, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis verlangen, dass eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holdinggesellschaft angewandt werden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission, der EBA und den zuständigen Behörden der anderen jeweils zuständigen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
    4. Ziffer 4
      berücksichtigt die FMA gemäß Artikel 127, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU vorliegende allgemeine Orientierungen des Europäischen Bankenausschusses (EBC) und konsultiert hierzu die EBA, bevor sie entscheidet.
  14. Absatz 10Unterlagen und Auskünfte gemäß Absatz 7 und 9 umfassen insbesondere folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Risiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:
    1. Ziffer eins
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
    2. Ziffer 2
      außerbilanzielle Geschäfte (Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    3. Ziffer 3
      Derivate (Anhang römisch II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    4. Ziffer 4
      Eigenmittel (Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    5. Ziffer 5
      Großkredite (Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    6. Ziffer 6
      qualifizierte Beteiligungen (Teil 2 Titel römisch IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    7. Ziffer 7
      Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,
    8. Ziffer 8
      Kreditregister und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
    9. Ziffer 9
      Devisenpositionen,
    10. Ziffer 10
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,
    11. Ziffer 11
      Unternehmenssteuerung (Paragraph 39,),
    12. Ziffer 12
      kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung (Paragraph 39 a,),
    13. Ziffer 13
      Offenlegungspflichten (Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
    14. Ziffer 14
      Liquidität (Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und
    15. Ziffer 15
      Leverage (Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Aktivposten, Kursrisiko, Liquiditätsrisiko, Zinsänderungsrisiko, Geschäftspolitik, Geschäftsprogramm, Risikobeurteilung, Risikobegrenzung, Risikosteuerung, Risikoüberwachung

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40163720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P30/NOR40163720

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