Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

24.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch VI. Kreditinstitutsgruppe

Paragraph 30,
  1. Absatz einsEine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
    1. Ziffer eins
      mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
    3. Ziffer 3
      das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
    4. Ziffer 4
      das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,
    5. Ziffer 5
      tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,
    6. Ziffer 6
      auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
    7. Ziffer 7
      mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.
    Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2, der Richtlinie 2006/48/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Absatz eins, liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
    1. Ziffer eins
      dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 7),
    2. Ziffer 2
      der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.
  3. Absatz 2 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,)
  4. Absatz 3Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Institut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden. Hiebei ist Paragraph 244, Absatz 4 und 5 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß Konsolidierungspflicht in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 auch ohne das Vorliegen einer Beteiligung besteht.
  5. Absatz 4Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
    1. Ziffer eins
      Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;
    2. Ziffer 2
      die Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.
  6. Absatz 5Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.
  7. Absatz 6Das übergeordnete Kreditinstitut ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich.
  8. Absatz 7Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der Paragraphen 39 und 39a und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.
  9. Absatz 7 aPersonen, die die Geschäfte einer Finanz-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen. Zu diesem Zweck müssen die fachliche und persönliche Eignung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,, 7, 8 und 9 gegeben sein.
  10. Absatz 8Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Informationsübermittlung und Auskunftserteilung durch die nachgeordneten Institute und eine übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft sicherzustellen. Kommt die übergeordnete Finanz-Holdinggesellschaft ihrer Informationspflicht gemäß Absatz 7, nicht nach, so hat das übergeordnete Kreditinstitut dies der FMA anzuzeigen. Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.
  11. Absatz 8 aDie auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der FMA auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
  12. Absatz 9Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber Finanz-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten oder gemischten Unternehmen als Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland unterliegen, haben dem Mutterunternehmen alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen; sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
  13. Absatz 9 aUnterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß Paragraph 24, Absatz eins, oder 4, so
    1. Ziffer eins
      hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des Paragraph 24, BWG entspricht;
    2. Ziffer 2
      hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des Paragraph 24, BWG auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;
    3. Ziffer 3
      kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörden des Drittlandes zustimmen, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis, verlangen, dass eine Finanz Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist von der FMA den zuständigen Behörden des Drittlandes, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  14. Absatz 10Unterlagen und Auskünfte gemäß Absatz 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:
    1. Ziffer eins
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
    2. Ziffer 2
      außerbilanzmäßige Geschäfte,
    3. Ziffer 3
      Derivate,
    4. Ziffer 4
      Eigenmittel,
    5. Ziffer 5
      Großveranlagungen und Großkredite,
    6. Ziffer 6
      qualifizierte Beteiligungen gemäß Paragraph 29,,
    7. Ziffer 7
      Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,
    8. Ziffer 8
      Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
    9. Ziffer 9
      Devisenpositionen,
    10. Ziffer 10
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,
    11. Ziffer 11
      Unternehmenssteuerung (Paragraph 39,),
    12. Ziffer 12
      kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung und
    13. Ziffer 13
      Offenlegungspflichten.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004;
Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Aktivposten, Kursrisiko,
Liquiditätsrisiko, Zinsänderungsrisiko, Geschäftspolitik,
Geschäftsprogramm, Risikobeurteilung, Risikobegrenzung,
Risikosteuerung, Risikoüberwachung

Im RIS seit

12.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40123880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P30/NOR40123880

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